Mieter aufgepasst!

 

Problemfeld Eigenbedarf: Ist ein Mietvertrag erst einmal geschlossen, sitzt der Mieter ziemlich sicher, sofern er die Miete pünktlich zahlt.

Die schärfste Waffe des Vermieters, um beispielsweise wieder in sein Eigentum zu gelangen, ist die sogenannte Eigenbedarfskündigung.

Dementsprechend wenden sich Mieterinteressen vehement gegen eine gerichtliche Stärkung dieses Instrumentes, strandeten zuletzt jedoch am BGH.

Denn dieser hat mit Urteil vom 04.02.2015, Az.: VIII ZR 154/14 eindeutig klargestellt, eine Vermieterkündigung wegen Eigenbedarf bei einem unbefristeten Mietverhältnis nach nur 2 Jahren Mietzeit sei nicht rechtsmissbräuchlich.

Der BGH bestätigte zwar, ein widersprüchliches, rechtsmissbräuchliches Verhalten liege vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er bereits entschlossen ist oder erwägt, ihn alsbald in Gebrauch zu nehmen.  

Der Vermieter sei in diesem Fall zur Aufklärung verpflichtet, sofern der Mieter mit einer längeren Dauer des Mietverhältnisses rechnet.

Der BGH betonte jedoch, der Vermieter sei beim Abschluss des Mietvertrages überhaupt nicht verpflichtet, sich Gedanken darüber zu machen, ob und wann er oder ein naher Familienangehöriger künftig die Wohnung benötigen wird.

Den Vermieter träfe keine Obliegenheit, Informationen über seine Lebensplanung preiszugeben, eine sogenannte „Bedarfsvorschau“ zu treffen.

Der Mieter sei hierdurch nicht rechtlos gestellt, sondern müsse seinem rechtlichen Interesse an dem längeren Fortbestand des Mietverhältnisses durch Vereinbarung eines beiderseitigen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung oder eines einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung Rechnung tragen.

Hierauf sollte der Mieter beim Abschluss eines künftigen Mietvertrages zwingend achten bzw. bei bereits bestehenden Mietverträgen ggf. eine schriftliche Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag mit dem Vermieter schließen! Der BGH bürdet mit dieser Entscheidung dem Mieter damit ein erhebliches Maß an Eigeninitiative und Rechtskenntnissen zur Wahrung seiner mietrechtlichen Interessen auf. Hier muss der Mieter dringend aufzupassen!

In jedem Fall sollte der Mieter bei Zweifeln einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich qualifiziert beraten lassen, um später nicht durch eine frühzeitig ausgesprochene Eigenbedarfskündigung unliebsam überrascht zu werden!

 

 

Enrico Joost

Rechtsanwalt

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